22.02.2007 Verfahrensrecht
VwGH: Liegen Organisationsmängel in einer Rechtsanwaltskanzlei vor, die die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen nicht gewährleisten, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden
Schlagworte: Allgemeines Verwaltungsrecht, Wiedereinsetzung, Rechtsanwaltskanzlei, Organisationsmängel, minderer Grad des Versehens
Gesetze:
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG
In seinem Beschluss vom 01.06.2006 zur GZ 2006/07/0055 hat sich der VwGH mit der Wiedereinsetzung befasst:
VwGH: Der VwGH hat schon wiederholt dargetan, dass eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen muss. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, so kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden.