13.04.2011 Steuerrecht

VwGH: Zum Verlustausgleich gem § 2 Abs 2 EStG

Der in § 2 Abs 2 EStG angeordnete Ausgleich der positiven Einkünfte mit Verlusten betrifft jene Verluste, die sich als Saldo aller positiven und negativen Komponenten innerhalb einer Einkunftsart ergeben


Schlagworte: Einkommensteuer, Einkommen, Verlustausgleich, Einkunftsarten
Gesetze:

§ 2 Abs 2 EStG

GZ 2011/15/0035, 24.02.2011

VwGH: Der VwGH hat in stRsp zu § 2 Abs 2 EStG ausgesprochen, dass der in dieser Vorschrift angeordnete Ausgleich der positiven Einkünfte mit Verlusten jene Verluste betrifft, die sich als Saldo aller positiven und negativen Komponenten innerhalb einer Einkunftsart ergeben. Daraus folge, dass auch der Begriff "Einkünfte" als das Ergebnis der positiven und negativen Komponenten innerhalb einer Einkunftsart anzusehen sei. Daher könne etwa der begünstigte Steuersatz nach § 37 Abs 1 EStG (für begünstigte Einkünfte) nur insoweit zur Anwendung kommen, als im Einkommen überhaupt positive Einkünfte der betreffenden Einkunftsart enthalten seien.

§ 2 Abs 2 EStG sieht sohin ein zweistufiges Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart den Saldo der daraus entspringenden Teileinkünfte darstellen. Da sich die Frage nach der Tarifermäßigung iSd § 37 Abs 1 EStG erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens stellt, ist entscheidend, dass im Einkommen mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Teileinkünfte nur mehr insoweit vorhanden sind, als sie nicht mit anderen Teileinkünften derselben Einkunftsart (horizontal) oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen worden sind.