VwGH: § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG - Aufwendungen iZm (teurem) Kfz
Ein teurer Personenkraftwagen erweist sich gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer; die repräsentative Komponente darf nicht berücksichtigt werden; grundsätzlich sind Anschaffungskosten gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse der (auch europäischer) Automobilhersteller als nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen zu beurteilen; dabei sind die Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Anschaffung des KFZ als Neuwagen maßgebend
§ 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG
GZ 2007/13/0083, 26.01.2011
Der BF erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt einer in Wien ansässigen Anwaltskanzlei. Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kürzung von Aufwendungen iZm einem im Betriebsvermögen des Bf vorhandenen Pkw wegen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoher Aufwendungen iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG.
VwGH: Nach der Rsp des VwGH erweist sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer. Die repräsentative Komponente darf nicht berücksichtigt werden. Nach der Rsp sind grundsätzlich Anschaffungskosten gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse der (auch europäischer) Automobilhersteller als nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen zu beurteilen. Dabei sind die Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Anschaffung des KFZ als Neuwagen maßgebend. Nicht entscheidend ist die Branche des Unternehmens oder die Unternehmensgröße.
Im Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0101, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass bis zum Jahr 2004 gegen eine Angemessenheitsgrenze von 34.000 EUR (entspricht rund 467.000 S) keine Bedenken bestehen. Noch im Jahr 2004 (und damit umso mehr in Vorjahren) seien Fahrzeugmodelle der durchschnittlichen Mittelklasse von vielen Herstellern zu einem Preis in dieser Höhe angeboten worden (zB Audi A 4 1,6; VW Passat Edition 1.6; BMW 318d; Volvo S60 2,4; Mercedes C 200 CDI). Wenn sich die belangte Behörde zur Angemessenheitsprüfung in Bezug auf den in Rede stehenden Pkw, für den - ebenso wie im Erkenntnis vom 22. Dezember 2004 - die Anschaffungskosten für einen Neuwagen im Jahr 1998 maßgeblich waren, an den damit angesprochenen Preisverhältnissen orientierte, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden. Weshalb die Preise der oben genannten Fahrzeugtypen laut der beispielsweise im Finanz-Journal Nr 11/2004, S 399, abgedruckten Tabelle (beginnend mit einem Opel Vectra 1,8 mit Anschaffungskosten von rund 22.000 EUR bis zu einem Mercedes C 200 CDI mit Anschaffungskosten von rund 33.000 EUR) nicht die Durchschnittswerte für Pkw der durchschnittlichen Mittelklasse am österreichischen Pkw-Markt widerspiegeln sollten, macht die Beschwerde nicht einsichtig (vgl in diesem Zusammenhang auch Zorn, SWK-H 8/2005, S 307ff, mit dem Hinweis darauf, dass nach statistischen Daten etwa im Jahr 2000 über 90 % der neu zugelassenen Pkw niedrigere Anschaffungskosten aufgewiesen hätten als rund 467.000 S). Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang etwa den Beschwerdeausführungen, wonach es sich bei den in verschiedenen Erkenntnissen des VwGH der Angemessenheitsprüfung unterzogenen Pkw-Typen der Marke Mercedes E mit Anschaffungskosten von über 500.000 S nur um Fahrzeuge der "mittleren Mittelklasse" gehandelt hätte.
Der VwGH vermag auch nicht zu erkennen, weshalb bei der in der erwähnten Tabelle vorhandenen Bandbreite der Anschaffungskosten von rund 22.000 EUR bis rund 33.000 EUR ein Pkw der dort genannten Kategorie nicht den betrieblichen Erfordernissen des Bf entsprochen hätte, wobei im Höchstbetrag von rund 34.000 EUR im Übrigen auch das in der Beschwerde angesprochene sog Funktionspaket mit einem Bruttopreis von rund 17.000 S (entspricht rund 1.200 EUR) preislich hätte Platz finden können, dessen Notwendigkeit in der Beschwerde insbesondere in Bezug auf eine davon umfasste "Lendenwirbelstütze im Fahrersitz" im Hinblick auf einen vom Bf erlittenen Bandscheibenvorfall betont wird. Mit der Notwendigkeit zur sicheren und termingerechten Anreise auch zu auswärtigen Terminen bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden, wobei der Bf nicht nur in Wien, sondern österreichweit "streitig" tätig sei und auch teilweise schlechte Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen seien, werden schließlich auch noch keine konkreten betrieblichen Besonderheiten iSd erwähnten Erkenntnisses vom 22. Dezember 2004 aufgezeigt, die im Einzelfall (ausnahmsweise) abweichend von der angesprochenen typisierenden Betrachtungsweise höhere Anschaffungskosten unter dem Gesichtspunkt der Mehrkosten eines Allradantriebes (der laut Beschwerde auch eine höhere Motorisierung als der in der Tabelle mit Anschaffungskosten von rund 26.000 EUR enthaltene Audi A 4 1,6 erfordert habe) rechtfertigen könnten.