VwGH: Bemessung der Gesellschaftsteuer iZm Sacheinlage - Erklärung nach § 10 Abs 3 GmbHG als Bewirkung der Sacheinlage gem § 7 Abs 1 Z 1 lit a KVG?
Die Gesellschaftsteuer ist jeweils nur von der tatsächlich geleisteten Einlage zu berechnen; die sog "§ 10-Erklärung" ist ein für die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch erforderlicher Formalakt, der betreffend Sacheinlagen keinen Nachweis darstellt, der durchaus auch unrichtig sein kann und dessen Unrichtigkeit allenfalls für den Geschäftsführer Haftungsfolgen auslöst
§ 2 Z 1 KVG, § 7 Abs 1 Z 1 lit a KVG, § 10 Abs 3 GmbHG, § 2 Abs 1 GmbHG
GZ 2008/16/0088, 21.10.2010
VwGH: Der VwGH hat bereits klargestellt, dass die Gesellschaftsteuer jeweils nur von der tatsächlich geleisteten Einlage zu berechnen ist. Dies entspricht dem Text des § 7 Abs 1 Z 1 lit a KVG, der von der "Bewirkung" der Gegenleistung spricht und wurde vom VwGH zuletzt im Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, 94/16/0225, bekräftigt, wo ausdrücklich die tatsächliche Bewirkung der Leistung betont wurde.
Sacheinlagen sind vor Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch voll zu leisten. Als für die Leistung der Sacheinlage ausreichend wird dabei (unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine GmbH gem § 2 Abs 1 Satz 1 GmbHG erst mit der Eintragung in das Firmenbuch rechtlich als Person existent wird) neben dem Vorliegen von beglaubigten Aufsandungserklärungen das Vorliegen jedenfalls eines entsprechenden Rangordnungsbeschlusses gefordert.
Die sog "§ 10-Erklärung" ist ein für die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch erforderlicher Formalakt, der betreffend Sacheinlagen keinen Nachweis darstellt, der durchaus auch unrichtig sein kann und dessen Unrichtigkeit allenfalls für den Geschäftsführer Haftungsfolgen auslöst.
Da sich der tragende Kern der Begründung der angefochtenen Bescheide aber ausdrücklich darauf stützt, dass die belangte Behörde die Sacheinlage deshalb für "bewirkt" angesehen hat, weil der Erstbf als Geschäftsführer der Zweitbf eine entsprechende "§ 10-Erklärung" abgegeben hatte ohne dass die belangte Behörde dazu festgestellt hätte, dass entsprechende Rangordnungsbeschlüsse betreffend die die Sacheinlage darstellenden Liegenschaften vorgelegen wären, hat die belangte Behörde im Ergebnis ihre Bescheide dadurch mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, was gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu ihrer Aufhebung führen muss.