20.10.2010 Steuerrecht

VwGH: Außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG iZm Verbindungsgang (zwischen Wohnhaus und Nebengebäude) bei Behinderung

Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen; eine andere Beurteilung kann dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssten, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben


Schlagworte: Einkommensteuer, außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Verbindungsgang
Gesetze:

§ 34 EStG

GZ 2010/15/0003, 29.07.2010

VwGH: Unter Belastungen iSd § 34 EStG sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn somit bloß eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt.

Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssten, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben. Eine Wohnung erfährt in der Regel durch eine behindertengerechte Ausgestaltung keine Wertsteigerung. Muss realistischerweise davon ausgegangen werden, dass behinderungsbedingte Aufwendungen für die Wohnung bei einer unterstellten Verwertung dieser Wohnung nicht abgegolten werden, dann kann von der Schaffung eines Gegenwertes nicht ausgegangen werden.

Die belangte Behörde hat zum streitgegenständlichen Verbindungsgang (zwischen Wohnhaus und Nebengebäude) ausgeführt, dieser stelle nach der Verkehrsauffassung für jeden - auch nicht körperbehinderten - potenziellen Erwerber der Liegenschaft einen werterhöhenden Nutzen dar. Sie hat sich auch mit dem Vorbringen des Bf, bei Wegfall der Behinderung (oder wie nunmehr in der Beschwerde vorgebracht: bei einer Veräußerung) würde dieser Verbindungsgang wieder entfernt werden, auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dieses Vorbringen sei realitätsfern und lasse sich mit einer wirtschaftlich vernünftigen Denkweise nicht in Einklang bringen. Diese Beurteilung der belangten Behörde - welcher die Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt - kann nicht als unschlüssig erkannt werden.