VwGH: Zwangsstrafe und wirksame Zustellung der schriftlichen Leistungsaufforderung iSd § 111 Abs 2 BAO
Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung iSd § 111 Abs 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ungenützt verstrichen ist; eine solche Zustellung liegt auch vor, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger iSd § 16 ZustellG abgegeben wird
§ 111 BAO, § 16 ZustellG
GZ 2010/17/0082, 10.08.2010
VwGH: Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Aufforderung iSd § 111 Abs 2 BAO vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids ungenützt verstrichen ist. Eine solche Zustellung liegt auch vor, wenn die Sendung an einen Ersatzempfänger iSd § 16 ZustellG abgegeben wird.
Die entscheidende Frage iZm der Zustellung der Aufforderung an die Bf ist somit nicht, ob der Bf die Aufforderung zur Abgabe der Beitragserklärung auch tatsächlich zugekommen ist, sondern ob die Übergabe der Sendung an die auf dem Rückschein unterfertigte Person zu einer wirksamen Zustellung führte. Die belangte Behörde hat in diesem Sinne auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Androhung der Verhängung der Zwangsstrafe dem Verpflichteten zugestellt worden sein müsse, was im Falle einer wirksamen Ersatzzustellung der Fall war.