01.09.2010 Steuerrecht

VwGH: Vermietung und Verpachtung iSd § 28 EStG und Gegenleistung für die Einräumung von Dienstbarkeitsrechten an bereits vermieteter Liegenschaft

Der Umstand, dass eine Dienstbarkeit an einer bereits vermieteten Liegenschaft eingeräumt wird, steht der Steuerpflicht des Servitutsentgelts nach § 28 Abs 1 Z 1 EStG nicht entgegen


Schlagworte: Einkommensteuer, Vermietung und Verpachtung, Servitutseinräumung, bereits vermietete Liegenschaft
Gesetze:

§ 28 EStG

GZ 2006/15/0317, 29.07.2010

Die Bf bringt vor, der gesamte von der S GmbH geleistete Betrag stelle eine Abgeltung für die Wertminderung der Liegenschaft infolge der Servitutseinräumung dar.

VwGH: Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass die Einräumung einer Dienstbarkeit wirtschaftlich einer Inbestandnahme einer Liegenschaft nahe kommt, weil die Einräumung einer Dienstbarkeit nicht nur den Vorgang der Einräumung umfasst, sondern auch deren Inhalt, nämlich die vertraglich eingeräumte dauernde Benützung des betreffenden Grundstücksteils. Der Begriff der Vermietung und Verpachtung setzt nach steuerrechtlicher Beurteilung die entgeltliche Gewährung des Gebrauches und der Nutzung einer unbeweglichen Sache voraus. Ausschließlichkeit der Nutzungsrechte ist nicht Tatbestandsmerkmal. Daher steht auch der Umstand, dass eine Dienstbarkeit an einer bereits vermieteten Liegenschaft eingeräumt wird, der Steuerpflicht des Servitutsentgelts nach § 28 Abs 1 Z 1 EStG nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall der Einräumung des Rechts, "alle auf den belasteten Grundstücken jeweils bestehenden Verkehrsflächen zu begehen und zu befahren und Fahrzeuge jeglicher Art in der Tiefgarage jedoch nur PKW auf den hiezu gewidmeten Flächen abzustellen", liegt eine der Miete oder Pacht ähnliche Nutzung eines Grundstückes vor. In diesem Sinne hat sich die S GmbH - wie für Mietverhältnisse typisch - auch verpflichtet, ab der tatsächlichen Nutzung der Servitutsliegenschaften zu den Instandhaltungskosten der Park- und Fahrflächen und den Betriebskosten der Tiefgarage, die auf dem Grundstück EZ xx errichtet wird, verhältnismäßig beizutragen.

Im Sinne der Judikatur zu auf Dauer eingeräumten Dienstbarkeiten hat sich die belangte Behörde auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob durch die Einräumung der gegenständlichen Rechte eine (weitere) Wertminderung der ohnedies schon mit inhaltsgleichen Servitutsrechten belasteten Liegenschaften eingetreten sein könnte.

Anders als die Bf meint, lässt die vorgelegte "Berechnung" keineswegs darauf schließen, dass die Liegenschaften durch die (weitere) Servitutsbegründung eine bestimmte Wertminderung erfahren haben.

Soweit die Bf auf die Möglichkeit verweist, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen künftig ändern könnten, wäre die für diesen Fall besorgte Wertminderung der Liegenschaften Folge des geänderten wirtschaftlichen Umfeldes und nicht unmittelbare Auswirkung der mit dem Vertrag vom 2. November 1995 eingeräumten Dienstbarkeiten.