VwGH: Zur Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen
Nur Dienstgeberleistungen aus einem beendeten Dienstverhältnis unterliegen der Steuerbefreiung des § 5 Abs 2 lit a KommStG oder des § 5 Abs 2 lit b leg cit
§ 5 KommStG
GZ 2007/13/0039, 26.05.2010
VwGH: In stRsp hat der VwGH die Frage nach der Kommunalsteuerpflicht von Pensionsabfindungen dahin beantwortet, dass nur Dienstgeberleistungen aus einem beendeten Dienstverhältnis der Steuerbefreiung des § 5 Abs 2 lit a KommStG oder des § 5 Abs 2 lit b leg cit unterliegen, weil sich aus den Befreiungsbestimmungen des § 5 Abs 2 KommStG ergibt, dass nur die Bezüge der aktiven Dienstnehmer aus einem aufrechten Dienstverhältnis der Kommunalsteuer unterworfen sind. Dass und weshalb gegen eine Auslegung, die auf die Beendigung des Dienstverhältnisses zu dem die Pensionsabfindung auszahlenden Dienstgeber abstellt, verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat der VwGH schon in seinem Erkenntnis vom 12. September 2001, 2000/13/0058, dargelegt. Es erscheint nämlich durchaus sachgerecht, nur jene Fälle steuerlich zu begünstigen, in denen in typisierender Betrachtungsweise ein Versorgungsbedarf (infolge beendeten Dienstverhältnisses) bereits eingetreten ist.