20.07.2010 Steuerrecht

VwGH: Nachsicht gem § 236 BAO - Ermittlungspflicht der Behörde hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse?

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber; ihm obliegt es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann


Schlagworte: Nachsicht, sachliche / persönliche Unbilligkeit, Ermittlungspflicht, Behauptungs- / Beweislast
Gesetze:

§ 236 BAO

GZ 2009/15/0008, 20.05.2010

VwGH: Gem § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Soweit der Bf als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die belangte Behörde hätte von Amts wegen seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermitteln und daraus die persönliche Unbilligkeit an der Abgabeneinhebung ableiten müssen, ist darauf zu verweisen, dass im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt. Ihm obliegt es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann.

Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dennoch zum Ausdruck bringt, (auch) die Ermessensübung spräche gegen die Gewährung einer Abgabennachsicht, so wird der Bf dadurch nicht in subjektiven Rechten verletzt.