VwGH: Veräußerungsgewinne iSd § 24 Abs 1 Z 1 EStG und Steuerbegünstigung iSd § 37 Abs 2 EStG
Erwirbt ein Steuerpflichtiger sukzessive Gesellschaftsanteile (Mitunternehmeranteile), ist im Falle der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsanteiles der Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu berechnen, sodass unter Umständen ein Teil des Veräußerungsgewinnes der Steuerbegünstigung iSd § 37 Abs 2 EStG unterliegt, der andere Teil hingegen nicht
§ 24 EStG, § 37 Abs 2 EStG
GZ 2007/13/0013, 28.04.2010
VwGH: Veräußerungsgewinne bilden nach § 24 Abs 1 Z 1 EStG Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
Erwirbt ein Steuerpflichtiger sukzessive Gesellschaftsanteile (Mitunternehmeranteile), ist im Falle der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsanteiles der Fristenlauf für die einzelnen Erwerbsvorgänge gesondert zu berechnen, sodass unter Umständen ein Teil des Veräußerungsgewinnes der Steuerbegünstigung iSd § 37 Abs 2 EStG unterliegt, der andere Teil hingegen nicht. Wird ein Betrieb zunächst in Form einer Mitunternehmerschaft, in der Folge jedoch durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand als Einzelunternehmen fortgeführt, so beginnt die in § 37 Abs 2 Z 1 EStG normierte siebenjährige Frist hinsichtlich des erworbenen Anteils im Zeitpunkt von dessen entgeltlichem Erwerb zu laufen. Der auf den erworbenen Anteil in der Folge entfallende Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn ist nur dann steuerbegünstigt iSd § 37 Abs 2 EStG, wenn auch hinsichtlich dieses Anteils die siebenjährige Frist gewahrt ist.
Nur dann, wenn der Steuerpflichtige den Betrieb unentgeltlich erworben hat, also die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortgeführt hat (vgl § 6 Z 9 lit a EStG), sind zur Berechnung der in § 37 Abs 2 Z 1 leg cit normierten Frist von sieben Jahren die Zeiträume der Betriebsführung durch den Steuerpflichtigen selbst und dessen Rechtsvorgänger zusammenzurechnen.
Ein für den Erwerber vorteilhaftes Rechtsgeschäft ändert für sich allein noch nichts an einem entgeltlichen Erwerbsvorgang. Eine unentgeltliche Übertragung unter Lebenden wäre nur im Rahmen einer (reinen) Schenkung oder einer gemischten Schenkung möglich gewesen. Dafür, dass der Kaufpreis aus privaten Motiven (in Schenkungsabsicht) unter dem tatsächlichen Wert gelegen wäre, bot sich allerdings nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt und wird in der Beschwerde Derartiges auch nicht behauptet.