07.02.2010 Steuerrecht

VwGH: UmgrStG - Einbringung und Verlustvorträge

Jene Betriebe, Teilbetriebe oder Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, müssen am Verschmelzungsstichtag noch bei der übernehmenden Körperschaft vorhanden sein, damit noch nicht verbrauchte Verlustvorträge abzugsfähig bleiben


Schlagworte: Umgründung, Verlustabzug bei Einbringungen, Betriebe, Teilbetriebe, Vermögensteile, am Verschmelzungsstichtag vorhanden, Holding
Gesetze:

§ 21 UmgrStG, § 4 Z 1 lt b UmgrStG, § 18 Abs 6 EStG, § 8 Abs 4 Z 2 KStG

GZ 2006/13/0160, 18.11.2009

Laut Betriebsprüfungsbericht seien in der beschwerdeführenden GmbH Verlustvorträge vorhanden, die auf Grund von "Mitunternehmeranteilen - Komplementäranteil" an der B KG entstanden seien. Der verlustverursachende Komplementäranteil an der B KG sei auf Grund des Anteilsverkaufs vom 29. Jänner 1999 "als Teilbetrieb iSd verlustverursachenden Vermögens weggefallen". Somit seien die nicht verbrauchten Verlustvorträge aus den Tangenten dieser KG aus den Jahren 1997 und 1998 abzuerkennen. Zum Stichtag 31. Dezember 2000 sind die Kommanditanteile iHv 70 % des Gesamtkapitals an der H KG in die beschwerdeführende GmbH gem Art III UmgrStG eingebracht worden.

VwGH: § 21 UmgrStG regelt den Verlustabzug für Einbringungen im Rahmen des Art III UmgrStG. Nach § 4 Z 1 lt b UmgrStG bleiben Verluste der übernehmenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, abzugsfähig, soweit die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zuzurechnenden Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden sind.

Im Beschwerdefall fand der für den Verlustabzug der Bf als übernehmender Körperschaft relevante Einbringungsvorgang nach Art III UmgrStG zum Stichtag 31. Dezember 2000 statt. Ein bei der Bf zu diesem Stichtag noch nicht verbrauchter Verlustvortrag nach § 18 Abs 6 EStG iVm § 8 Abs 4 Z 2 KStG wäre nach der Bestimmung des § 21 Z 2 iVm § 4 Z 1 lit b UmgrStG nur dann weiter vortragsfähig gewesen, wenn die verlustverursachende wirtschaftliche Einheit (Betrieb, Teilbetrieb oder nicht einem Betrieb zuzurechnender Vermögensteil) zum Einbringungsstichtag tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre. Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Verlustvorträge aus den Tangenten Verlagsbuchhandlung B KG stammten aus dem von dieser KG geführten Betrieb und wurden somit von diesem Betrieb iSd § 4 Z 1 lit b UmgrStG verursacht. Dass dieser im Rahmen einer Mitunternehmerschaft geführte Betrieb, dessen Einkünfte der Bf (wenn auch im Rahmen eines von ihr geführten Betriebes als geschäftsleitende Holding) iSd § 23 Z 2 EStG unmittelbar (anteilig) zugerechnet wurden, zum Zeitpunkt des Umgründungsvorganges gem Art III UmgrStG am 31. Dezember 2000 noch bestanden hätte, geht auch aus den Beschwerdeausführungen nicht hervor. Mit dem Vorbringen, die Bf habe lediglich "den leeren Mitunternehmeranteil" abgetreten und sich das Vermögen im Wesentlichen bereits vorher angeeignet (Beteiligung an B- Deutschland, Rechte, Druckunterlagen, Büroausstattung, EDV, Bücher, Werknutzungsrechte; ausgenommen Pkw, Wertpapierkonto und eine Angestellte), zeigt die Beschwerde noch keine Fortführung des verlusterzeugenden Betriebes auf. Die Versagung der Verlustabzüge aus "den Tangenten" der B KG erweist sich somit im Ergebnis als nicht rechtswidrig.