24.01.2010 Steuerrecht

VwGH: Zur Begünstigung der Schmutzzulage nach § 68 Abs 1 EStG

Eine Verunreinigung erfüllt nicht schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lässt; maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten "überwiegend" unter Umständen erfolgten, welche die als "erheblich" erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten


Schlagworte: Einkommensteuer, Schmutzzulage, Verschmutzung, in erheblichem Maß
Gesetze:

§ 68 EStG

GZ 2007/15/0241, 25.11.2009

Die Bf wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, die im Lenken der Lkw bestehende Tätigkeit rechtfertige keine Auszahlung einer Schmutzzulage.

VwGH: Die Begünstigung der Schmutzzulage nach § 68 Abs 1 iVm Abs 5 EStG setzt ua voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeiten verrichtet, die überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken. Entscheidend ist vor dem Hintergrund des § 68 Abs 5 EStG, ob Arbeiten üblicherweise (typischerweise) zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung in erheblichem Maß bewirken. Der Arbeitnehmer muss während der gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken.

Der Auffassung der Bf, das Lenken von Lkw stelle eine derartige Tätigkeit dar, ist die belangte Behörde zu Recht nicht gefolgt. Deren Beurteilung, das Lenken von Lkws nicht als eine üblicherweise eine außergewöhnliche Verschmutzung des Arbeitnehmers verursachende Tätigkeit anzusehen, steht nicht im Widerspruch mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Beschwerdebehauptung, die durch die Hitze in der Fahrgastzelle einsetzende Transpiration führe die auf der Kleidung befindliche Verschmutzung auf die Haut des Lenkers, setzt eine Schweißabsonderung der Lenker voraus, die zu einer Durchnässung der Kleidung führt. Derartige äußere Verhältnisse in einer Fahrgastzelle eines Lkws konnte die belangte Behörde, ohne sich in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung zu setzen, als nicht gegeben annehmen. Dies gilt auch für die Verschmutzung auf Grund der Schmutzpartikel aus der Luft und der Fahrerhauskabine, welche durch die Transpiration der Fahrer deren Körper verschmutzen sollen. Derart staubige Verhältnisse, insbesondere in einer Fahrerhauskabine, die das Lenken eines Fahrzeuges als üblicherweise (typischerweise) eine außerordentliche Verschmutzung des Lenkers verursachende Tätigkeit erscheinen lassen, macht die Beschwerde nicht einsichtig.

Die Bf hat in der Berufung die Schmutz verursachenden Arbeiten (außerhalb der Fahrgastzelle) mit ca 40 Stunden pro Monat angegeben und dazu ausgeführt, dass ausgehend von dieser Verschmutzung die Fahrer infolge der fehlenden Waschmöglichkeit unmittelbar nach den Verschmutzungen im Monat nicht unter 120 Stunden erheblich am Körper und der Kleidung verschmutzt seien.

Eine Verunreinigung erfüllt nicht schon dann den Tatbestand einer Verschmutzung "in erheblichem Maß", wenn sie sich erst nach Arbeitsende entfernen lässt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zu leistenden Arbeiten "überwiegend" unter Umständen erfolgten, welche die als "erheblich" erkannte Verschmutzung der Arbeitnehmer und ihrer Kleidung bewirkten.