20.12.2009 Steuerrecht

VwGH: Investitionszuwachsprämie iZm Rennwagen?

Für die Abgrenzung der Fahrzeugarten ist die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend; maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist


Schlagworte: Einkommensteuer, Investitionszuwachsprämie, prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter, KFZ, Rennwagen
Gesetze:

§ 108e EStG

GZ 2007/15/0222, 28.10.2009

Die Bf (Werbeagentur) macht Investitionszuwachsprämie gem § 108e EStG geltend und bringt vor, es handle sich um die Anschaffung nicht straßentauglicher Rennwagen, welche zu Werbezwecken bei diversen Rennveranstaltungen eingesetzt werden. Die Rennwagen seien nicht als Personenkraftwagen, sondern als Arbeitsgerät anzusehen.

VwGH: Nach ständiger - auf die Verkehrsauffassung abstellender - Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht, ist für die Abgrenzung der Fahrzeugarten die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend, maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Entscheidend ist ua das typische Erscheinungsbild eines Fahrzeuges an Hand seiner charakteristischen, das Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug unterscheidenden Eigenschaften. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist im Hinblick auf die dem Steuerrecht eigentümliche wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht bindend. Dies gilt in gleicher Weise für den im Beschwerdefall anzuwendenden § 108e Abs 2 EStG.

Die belangte Behörde ist von dieser Rechtsauffassung ausgegangen und hat ausgeführt, die gegenständlichen Fahrzeuge entsprächen auf Grund der Verkehrsauffassung auch in ihren auf den Straßenversionen basierenden Rennversionen dem typischen Erscheinungsbild von zur Verwendung auf Straßen (auch Rennstrecken seien Straßen) und zur Beförderung von Personen bestimmten Personenkraftwagen.

Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen um Rennautos handelt. Eine Zuordnung dieser Fahrzeuge zur Fahrzeugklasse der Sportwagen oder Supersportwagen scheidet von vornherein aus. Die belangte Behörde stellt bei ihrer Qualifizierung dieser Fahrzeuge als Pkw nur auf das äußere Erscheinungsbild der gegenständlichen Rennautos ab und misst zu Unrecht dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Umstand, dass die Rennautos nach ihrem Verwendungszweck sich wesentlich von den üblichen Typen von Personen- und Kombinationskraftwagen unterscheiden, kein Gewicht bei. Der Rennwagen wird aber nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung nur für den Einsatz bei Rennsportveranstaltung auf speziell für den Motorsport konzipierten Rennstrecken gebaut. Eine andere Verwendungsmöglichkeit besteht auf Grund der auf den Rennsport ausgerichteten technischen Ausstattung nicht. Nach seiner Beschaffenheit und der Bauart scheidet eine Verwendung im allgemeinen Straßenverkehr aus. Eine kraftfahrrechtliche Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist nicht möglich. Auch besteht eine Umbaumöglichkeit, die Rennautos straßentauglich und zulassungsfähig zu machen, nicht. Die charakteristischen Eigenschaften des Rennautos unterscheiden es daher von den üblichen Pkws ganz wesentlich. Bei den gegenständlichen Rennautos, Porsche 911 GT 3 Cup Modell 2005, Aston Martin DBR 9 und Porsche 911 RSR MY 2004 handelt es sich daher nicht um Personenkraftwagen iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG und des § 108e Abs 2 EStG.