VwGH: § 138 Abs 2 FinStrG - zum Inhalt des Schuldspruchs
Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben
§ 138 FinStrG
GZ 2005/13/0153, 20.10.2009
VwGH: Gem § 138 Abs 2 lit a FinStrG, der inhaltlich dem § 44a Z 1 VStG entspricht, hat der Spruch eines nicht auf Einstellung lautenden Erkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das inkriminierte Verhalten ist im Bescheidspruch und nicht nur in der Begründung zu umschreiben. Bezieht sich der Schuldspruch - wie im vorliegenden Fall - auf einen sonstigen Tatbeitrag iSd § 11 letzter Fall FinStrG, so ist im Spruch des Erkenntnisses daher zum Ausdruck zu bringen, worin der Tatbeitrag bestanden hat. Im vorliegenden Fall wird im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar angeführt, wozu der Bf beigetragen habe. Durch welches Verhalten dies geschehen sei, hat die belangte Behörde im Spruch der Entscheidung jedoch unerwähnt gelassen.