04.12.2009 Steuerrecht

VwGH: Zum Schätzwert gem § 15 AO

Dadurch, dass der Schätzwert nach § 15 AO einer Bandbreite unterliegen und der tatsächlich als Ausgleichsforderung zur Berücksichtigung kommende Betrag letztlich Ergebnis einer Kompromisslösung sein kann, ändert sich nicht der Charakter eines nach § 15 AO im Insolvenzverfahren zu ermittelnden Schätzwertes in Richtung einer nach § 67 Abs 8 lit a EStG begünstigten Vergleichssumme


Schlagworte: Einkommensteuer, Abfertigung, Firmenpension, Ausgleichsforderung, Schätzwert, Vergleich
Gesetze:

§ 15 AO, § 67 Abs 8 lit a EStG

GZ 2006/13/0185, 26.08.2009

Der Bf machte im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2004 Werbungskosten geltend. Er erläuterte hierzu, dass er auf Grund seines Dienstverhältnisses bei der A AG eine laufende Firmenpension bezog. Wegen der Insolvenz dieses Unternehmens sei es zur Einstellung der Zahlungen gekommen. Der Bf hatte in der Folge eine einmalige Abfertigung begehrt und diese auf Basis eines Sachverständigengutachtens mit EUR 387.771,00 beziffert. Im Vergleichsweg einigte man sich auf eine Bemessungsgrundlage iHv EUR 350.147,50, zahlbar auf vier Raten in den Jahren 2004 und 2005. Es wurde ein Fünftel der Abfindung als Werbungskosten angesetzt.

VwGH: Die in Rede stehende Ausgleichsforderung wurde im Beschwerdefall gem § 15 AO ermittelt. Diese Bestimmung ordnet zwingend die Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen an, die mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens geltend zu machen sind (eine gleich lautende Bestimmung für das Konkursverfahren enthält § 15 KO). In dieser angeordneten Kapitalisierung ist noch keine Ermittlung einer Vergleichssumme in Form einer Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte nach § 67 Abs 8 lit a EStG zu sehen.

Dadurch, dass der Schätzwert nach § 15 AO einer Bandbreite unterliegen und der tatsächlich als Ausgleichsforderung zur Berücksichtigung kommende Betrag letztlich Ergebnis einer Kompromisslösung sein kann (so hätten sich lt Beschwerde "Gläubiger und Gemeinschuldner" im "Vergleichsweg auf der 'halben Basis' des arithmetischen Mittels der genannten Berechnungen mit EUR 350.157,50" geeinigt), ändert sich nicht der Charakter eines nach § 15 AO im Insolvenzverfahren zu ermittelnden Schätzwertes in Richtung einer nach § 67 Abs 8 lit a EStG begünstigten Vergleichssumme.