28.11.2009 Steuerrecht

VwGH: Keine gewinnerhöhende Auflösung der Passivierung bei Zuführung von Genussrechtskapital

Der Auffassung der belangten Behörde, wonach, da sich aus der gegenständlichen Genussrechtsvereinbarung auf der Seite des Genussrechtsberechtigten ein (aktivierungspflichtes) Gläubigerrecht ergibt, auf der Seite der Verpflichteten eine Passivierung zu erfolgen hat, kann nicht entgegen getreten werden


Schlagworte: Körperschaftsteuer, Genussrechtskapital, Passivierung, gewinnerhöhende Auflösung, Mittelzuschuss
Gesetze:

§ 7 KStG

GZ 2005/15/0033, 02.09.2009

Zwischen der Bf (Verpflichtete) und der Genussrechtsberechtigten wurde eine Genussrechtsvereinbarung abgeschlossen. Hinsichtlich der Genussrechtsberechtigten ging das Finanzamt von einem aktivierungspflichtigen Vorgang aus, akzeptierte aber Betriebsausgaben in Form einer linearen Abschreibung des aktivierten Genussrechtes über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.

In der Folge war strittig, ob bei der Bf im Streitjahr 1996 ein Zwanzigstel des Betrages, welcher an Genussrechtskapital zugeführt worden war, als Minderung der Passivpost und somit gewinnerhöhend anzusetzen war.

VwGH: Der Auffassung der belangten Behörde, wonach, weil sich aus der gegenständlichen Genussrechtsvereinbarung auf der Seite des Genussrechtsberechtigten ein (aktivierungspflichtes) Gläubigerrecht ergibt, auf der Seite der Verpflichteten eine Passivierung zu erfolgen hat, kann nicht entgegen getreten werden (vgl zur Passivierungspflicht etwa Petra Schwarzinger, Besserungsvereinbarungen im Bilanzrecht, ecolex 1997, 529).

Unter Bezugnahme auf diesen Beitrag von Petra Schwarzinger wird in der Beschwerde ua vorgebracht, es liege im gegenständlichen Fall nicht der Mittelzuschuss eines "Drittgläubigers" vor, sondern ein solcher eines Gesellschafters bzw einer Konzerngesellschaft. Aus diesem Grund habe die Mittelzufuhr bei der Bf als Zuschussempfängerin zu Eigenkapital geführt, welches in einer Kapitalrücklage hätte ausgewiesen werden müssen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Bf überlassenen Mittel von einer atypischen stillen Gesellschaft und somit von außen stehenden Anlegern stammen.