VwGH: Zur Strafbemessung nach § 23 FinStrG
§ 23 Abs 4 FinStrG schränkt den Ermessensspielraum der Strafbehörde hinsichtlich einer Strafhöhe über einem Zehntel des Höchstausmaßes nicht ein
§ 23 FinStrG
GZ 2008/15/0284, 08.07.2009
Der Bf bringt vor, das Verfahren habe fünfeinhalb Jahre gedauert und sei daher nicht mehr angemessen iSd Art 6 Abs 1 EMRK. Diese lange Verfahrensdauer, aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse seien Gründe iSd § 23 Abs 4 FinStrG für eine Bemessung der Geldstrafe unter einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Strafe.
VwGH: Gem § 23 Abs 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei nach Abs 2 leg cit bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und im Übrigen die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß gelten; § 23 Abs 3 FinStrG ordnet an, dass bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind.
Die Verhängung einer Geldstrafe für eine Abgabenverkürzung, die auch den aus der Tat gezogenen Nutzen berücksichtigen soll, ist von einem bestimmten Wertbetrag abhängig und nicht unmittelbar nur nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters auszumessen. Der Umstand, dass ein Täter kein Vermögen und nur geringes Einkommen hat, steht einer Bestrafung nicht entgegen. Der Täter kann sich nicht durch das Einstellen der Erwerbstätigkeit einer Bestrafung entziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der durch die Tat lukrierte Zinsgewinn als äußerste Untergrenze der Geldstrafe anzusehen, bei deren Unterschreitung eine Geldstrafe ihren Zweck verfehlen würde.
Nach stRsp des VwGH handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den VwGH nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht.
In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen.
Zu Recht zeigt die Beschwerde auf, dass die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer als Milderungsgrund Berücksichtigung finden muss.
Innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe durfte die belangte Behörde auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigten.
Mit § 23 Abs 4 FinStrG wollte der Gesetzgeber einer gelegentlich aufgetretenen "Bagatellisierung" der Finanzkriminalität entgegenwirken. Die Berufung auf diese Bestimmung vermag schon deshalb keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung aufzuzeigen, weil diese Regelung den Ermessensspielraum der Strafbehörde hinsichtlich einer Strafhöhe über einem Zehntel des Höchstausmaßes nicht einschränkt.