19.05.2009 Steuerrecht

VwGH: Instandsetzungsaufwendungen iSd § 28 Abs 2 EStG bei denkmalgeschütztem Gebäude

Das Gesetz stellt die vor der Baumaßnahme bestehende Nutzungsdauer des Gebäudes der nach der Baumaßnahme vorliegenden Nutzungsdauer gegenüber


Schlagworte: Einkommensteuer, Vermietung und Verpachtung, Nutzungsdauer, Nutzungswert, Instandsetzungsaufwendungen, denkmalgeschütztes Gebäude
Gesetze:

§ 28 EStG

GZ 2006/15/0277, 28.10.2008

Der Bf erzielt Einkünfte aus der Vermietung eines denkmalgeschützten Gebäudes zu Wohnzwecken. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Auffassung, dass die "Dachsanierung", deren Kosten der Bf bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt hatte, zu Instandsetzungsaufwendungen geführt habe, welche gem § 28 Abs 2 EStG nicht zur Gänze im Jahr der Bezahlung, sondern jährlich nur mit einem Zehntel abgesetzt werden dürften.

Der Bf beantragt, die Kosten der Dachsanierung als sofort abzugsfähigen Instandhaltungsaufwand zu behandeln. Der Nutzungswert des Gebäudes werde durch eine solche Maßnahme nicht erhöht. Auch die Nutzungsdauer des Gebäudes werde nicht wesentlich verlängert, zumal solches bei einem Denkmalschutzgebäude ohnedies kaum möglich sei.

VwGH: Der Beurteilung der belangten Behörde, wonach der im Wesentlichen komplette Austausch eines schadhaften Daches die Nutzungsdauer eines Gebäudes und auch ihren Nutzungswert wesentlich erhöht, kann nicht erfolgreich entgegen getreten werden. § 28 Abs 2 EStG stellt darauf ab, dass Erhaltungsaufwendungen allein oder zusammen mit Herstellungsaufwendungen den Nutzungswert oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich erhöhen. Das Gesetz stellt sohin die vor der Baumaßnahme bestehende Nutzungsdauer des Gebäudes der nach der Baumaßnahme vorliegenden Nutzungsdauer gegenüber. Um sicherzustellen, dass vergleichbare Baumaßnahmen an Gebäuden vom vergleichbarem Bauzustand eine gleiche steuerliche Behandlung erfahren, ist im gegebenen Zusammenhang jeweils auf die technische und wirtschaftliche Restnutzungsdauer abzustellen. Solcherart kommt dem Umstand, dass das Gebäude des Bf schon im 16. Jahrhundert errichtet worden ist, für die Frage der wesentlichen Verlängerung der Nutzungsdauer keine Bedeutung zu.

Soweit der Bf hinsichtlich des Nutzungswertes des Gebäudes mit einer eingeschränkten Möglichkeit der Veräußerung eines denkmalgeschützten Gebäudes argumentiert, genügt es, darauf hinzuweisen, dass der Nutzungswert insbesondere auch in der Vermietbarkeit des Objektes zum Ausdruck kommt und durch den Austausch eines schadhaften Daches auch die Möglichkeit, ein Gebäude durch (Neu)Vermietung zu nutzen, ohne Zweifel eine deutliche Verbesserung erfährt.

Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob, wie dies offenkundig der Rechtsmeinung des Bf entspricht, eine Instandsetzungsmaßnahme iSd § 28 Abs 2 EStG dann nicht zur Verteilung der Absetzung der Erhaltungsaufwendungen führt, wenn der Bedarf nach einer Sanierung auf durch "höhere Gewalt" eingetretene Schäden zurückzuführen ist. Dem Text des § 28 Abs 2 EStG ist eine solche Einschränkung jedenfalls nicht zu entnehmen.

Die in § 28 Abs 2 EStG angeordnete Behandlung von Instandsetzungsaufwendungen hängt auch nicht davon ab, ob die Sanierungsmaßnahme auf Grund von denkmalschutzrechtlichen Vorschriften geboten ist oder nicht.