VwGH: Wiederkehrende Bezüge gem § 29 Z 1 EStG
Wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG liegen vor, wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehren, nicht nur rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund oder zumindest auf einem einheitlichen Entschluss des Leistenden beruhen und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören
§ 29 EStG
GZ 2006/15/0324, 24.09.2008
Der Stadtrat der Stadtgemeinde K beschloss am 23. Dezember 1982, dass die Stadtwerke K. den Mitgliedern des Gemeinderates, die durch mindestens 18 Jahre dem Gemeinderat angehört hatten, nach ihrer aktiven Tätigkeit eine 50 %ige Strompreisermäßigung gewähren.
VwGH: § 29 Z 1 EStG bildet einen Sondertatbestand, der bloß an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen anknüpft, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen müssen. Nach Lehre und Judikatur liegen wiederkehrende Bezüge im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn Einnahmen in gewissen Zeitabständen wiederkehren, nicht nur rein zufällig mehrmals erzielt werden, auf einem einheitlichen Rechtsgrund oder zumindest auf einem einheitlichen Entschluss des Leistenden beruhen und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören. Zum Wesen wiederkehrender Bezüge gehört es danach überdies, dass ihre Laufzeit in irgendeiner Form vom Eintritt eines ungewissen Ereignisses abhängig ist. Die wiederkehrenden Bezüge können nicht nur in Geld, sondern auch in geldwerten Vorteilen bestehen.
Mit dem Hinweis, bei den Strompreisermäßigungen handle es sich um Rabatte, die keiner Steuerpflicht unterliegen, übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Begünstigung nur Gemeinderäten nach einer bestimmten Funktionsdauer gewährt wird, nicht jedoch auch anderen Kunden der Stadtwerke. Die Strompreisbegünstigung kann daher keinesfalls allfälligen Mengenrabatten oder Skonti, die unter gleichen Bedingungen allen Kunden gewährt werden, gleichgesetzt werden.