11.11.2008 Steuerrecht

VwGH: Fahrtkosten - amtliches Kilometergeld oder Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen?

Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nicht


Schlagworte: Einkommensteuer, Betriebsausgaben, Werbungskosten, Fahrtkosten, amtliches Kilometergeld, tatsächliche Aufwendungen
Gesetze:

§ 4 Abs 4 EStG, § 16 Abs 1 EStG, § 184 BAO

GZ 2008/15/0196, 27.08.2008

Der Beschwerdeführer erachtet sich als im Recht auf gesetzmäßige Vorschreibung der Einkommensteuer verletzt, weil die Fahrtaufwendungen rechtmäßigerweise nicht auf der Grundlage der durch die Nutzung des Pkw tatsächlich angefallenen Ausgaben, sondern unter Ansatz des amtlichen Kilometergeldes zu berechnen gewesen wären. Bei Fahrten von mehr als 30.000 km pro Jahr könne der Steuerpflichtige entweder das Kilometergeld für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten geltend machen (Wahlrecht).

VwGH: Fahrtkosten stellen Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 EStG dar. Fahrtaufwendungen sind in der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der stRsp des VwGH nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Fehlen eines exakten Kostennachweises, wenn also die Behörde die Fahrtaufwendungen zu schätzen hat, die Schätzung hinsichtlich eines im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Fahrzeuges, dessen Fahrtleistung 30.000 Kilometer pro Jahr nicht übersteigt, mit dem amtlichen Kilometergeld grundsätzlich nicht rechtswidrig ist. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, wobei im Einzelfall jener Methode der Vorzug zu geben ist, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am Geeignetsten erscheint.