09.10.2008 Steuerrecht

VwGH: An Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer als Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG?

Ob der Geschäftsführer seine Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG schuldet, ist allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis regelnden Anstellungsvertrages zu beurteilen


Schlagworte: Einkommensteuer, Dienstverhältnis, Geschäftsführer
Gesetze:

§ 47 EStG

GZ 2008/15/0090, 25.06.2008

VwGH: Die Legaldefinition des § 47 Abs 2 EStG beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis mit zwei Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird nach stRsp des VwGH durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 2 EStG ist darüber hinaus aber in Fällen, in welchen die Geschäftsführer an der Gesellschaft nicht beteiligt sind, deren Weisungsgebundenheit.

In seinem Erkenntnis vom 24. Februar 1999, 97/13/0234, hat der VwGH zur Frage, ob die (an der Gesellschaft nicht beteiligten) Mitglieder des Vorstandes einer AG ihre Arbeitskraft iSd § 47 Abs 2 EStG schulden, zum Ausdruck gebracht, dass dies allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis regelnden Anstellungsvertrages unabhängig von den aktienrechtlichen Bestimmungen (vgl §§ 70ff AktG) über die Unabhängigkeit des Vorstands von den anderen Organen der AG zu beurteilen ist, weil es für die Frage nach dem Vorliegen eines Dienstverhältnisses im steuerrechtlichen Sinne auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Vorstandsmitglied und AG ankommt. Entsprechendes gilt für die Geschäftsführer einer GmbH.

Soweit sich die belangte Behörde auf weitere Feststellungen, wie zB, es sei aus der Sicht der Geschäftsführertätigkeiten kein Unternehmerwagnis erkennbar, stützt, ist darauf hinzuweisen, dass (nur) in Fällen, in denen die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen ist.