VwGH: Gnadenrecht gem § 187 FinStrG
Die wirtschaftliche Situation stellt für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund dar
§ 187 FinStrG
GZ 2007/16/0092, 10.07.2008
VwGH: Gem § 187 FinStrG kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände über Ansuchen des Bestraften die verhängte Strafe ganz oder teilweise nachgesehen werden. Die Ausübung des Gnadenrechtes setzt nach der zitierten Gesetzesstelle das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen voraus. Die Feststellung dieser Umstände ist keine Frage des Ermessens, sondern der objektiven Sachverhaltsermittlung. Hat die Behörde berücksichtigungswürdige Umstände festgestellt, ist ihr der Weg zu der nach dem Gesetz in weiterer Folge zu treffenden Ermessensentscheidung eröffnet, welche sich in den Grenzen halten muss, die das Gesetz dem Ermessen zieht, wobei § 187 FinStrG der Behörde einen besonders weiten Ermessensspielraum zur Verfügung stellt.
Der Rüge, die belangte Behörde habe seine schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt, ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die wirtschaftliche Situation für sich allein noch keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellt, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe tritt. Aber auch der Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafe stellt für sich noch keinen gnadenwürdigen Grund dar, handelt es sich doch dabei um eine vom Gesetz für alle Fälle dieser Art angeordneten Rechtsfolge.