14.08.2008 Steuerrecht

VwGH: Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftsteuer auf Basis ungekürzter Aktiva oder der "saldierten Nettogröße, Aktiva minus Passiva "?

Die Ermittlung des Betrages an Erbschaftsteuer, der auf die einzelnen Aktiva des Nachlasses entfällt, kann nur in der Weise erfolgen, dass die gesamte Erbschaftsteuer ins Verhältnis zu den ungekürzten Aktiva gebracht wird


Schlagworte: Erbschaftsteuer, Mitunternehmeranteil, Bewertung, ungekürzte Aktiva, Steuersatz
Gesetze:

§19 Abs 2 ErbStG, §24 Abs 5 EStG

GZ 2006/15/035, 20.2.2008

VwGH: Die Höhe des Betriebsvermögens ergibt sich aus der Summe der einzelnen mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter zuzüglich der gem § 19 Abs 2 ErbStG in Relation zum Einheitswert bewerteten Betriebsgrundstücke abzüglich der mit dem Teilwert bewerteten Verbindlichkeiten. Das ErbStG unterscheidet weder auf Seiten der Aktiva, noch auf Seiten der Passiva zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen, daher mindern die iZm steuerbaren Teilen des Erwerbes stehenden Schulden und Lasten gleichermaßen die betrieblichen wie auch die privaten Aktiva. Die Ermittlung des Betrages an Erbschaftsteuer, der auf die einzelnen Aktiva des Nachlasses entfällt, kann daher nur in der Weise erfolgen, dass die gesamte Erbschaftsteuer ins Verhältnis zu den ungekürzten Aktiva gebracht wird. Mit dem Steuersatz, der sich aus diesem Verhältnis ergibt, sind letztlich sämtliche Aktiva des Erwerbes belastet. Für den Beschwerdefall ist entscheidend, dass die Zuordnung der Erbschaftsteuer zu den einzelnen Aktiva des Erwerbes eine Feststellung sämtlicher Aktiva voraussetzt, nämlich insbesondere auch der Aktiva aus der Beteiligung an der Z-OHG. In erbschaftsteuerlicher Hinsicht stellt der Mitunternehmeranteil kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern einen Anteil an den Aktiva und einen Anteil an den Verbindlichkeiten des Betriebes dar. Die Beschwerdeführerin hat im Vorlageantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Finanzamt von einer "saldierten Nettogröße, Aktiva minus Passiva "ausgegangen sei, richtigerweise aber für die Ermittlung der anrechenbaren Erbschaftsteuer von den ungekürzten Aktiva ausgegangen werden müsse. Dem gegenüber hat die belangte Behörde den Wert des OHG-Anteiles mit 3,527.735,27 S und damit exakt mit dem Wert angenommen, mit welchem er im Erbschaftsteuerbescheid vom 22. März 2006 zur Ermittlung der Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage als "Betriebsvermögen-Anteil an Personengesellschaft" angesetzt worden ist. Dass allerdings dieser im Erbschaftsteuerbescheid ausgewiesene Wert den Saldo aus Aktiva und Passiva darstellt, ergibt sich bereits daraus, dass der Erbschaftsteuerbescheid daneben (außer den Kosten der Bestattung und der Regelung des Nachlasses) keinerlei Verbindlichkeiten berücksichtigt. Indem die belangte Behörde den (saldierten) Wert des Mitunternehmeranteiles für maßgeblich gehalten und als Folge dessen nicht die tatsächlich der Erbschaftsteuer unterliegenden Aktivposten ermittelt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.