VwGH: Verschlechterungsverbot gem § 161 Abs 3 FinStrG
In Beachtung des Verschlechterungsverbotes darf auch bei einer qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung die Strafe nicht gleich belassen werden
§ 161 Abs 3 FinStrG
GZ 2006/14/0047, 28.11.2007
VwGH: Gem § 161 Abs 3 FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten durch eine Rechtsmittelentscheidung nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. In Beachtung dieses Verschlechterungsverbotes darf auch bei einer qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung die Strafe nicht gleich belassen werden.
Hinsichtlich des Finanzvergehens "in eigener Sache" wurde im angefochtenen Bescheid der Tatvorwurf dahingehend qualitativ reduziert, als nunmehr nicht mehr das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG angelastet wurde, sondern nur mehr die - subsidiäre - Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs 1 FinStrG. Die Aufrechterhaltung der Strafhöhe von 3.600 EUR (und der Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen) lt dem Finanzstraferkenntnis erster Instanz durch die belangte Behörde verstieß damit gegen die Vorschrift des § 161 Abs 3 erster Satz FinStrG.