VwGH: Ausführungen zur verdeckten (Gewinn)Ausschüttung
Verdeckte (Gewinn)Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form zukommen lässt, welche die Gesellschaft Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht zugestehen würde
§ 8 Abs 2 KStG
GZ 2006/13/0069, 17.10.2007
VwGH: An die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sind ebenso strenge Maßstäbe anzulegen wie an die Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Solche Vereinbarungen müssen von vornherein ausreichend klar sein und dem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden muss (vgl etwa VwGH 90/14/0221, Slg Nr 6617/F vom 03.07.1991).