31.01.2008 Steuerrecht

VwGH: Fahrlässige Abgabenverkürzung und schweres Verschulden (Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder) iSd § 34 Abs 3 FinStrG

Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen; schweres Verschulden liegt nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß an Fahrlässigkeit überschritten wird


Schlagworte: Fahrlässige Abgabenverkürzung, Notar, Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, schweres Verschulden
Gesetze:

§ 34 FinStrG

GZ 2006/14/0045, 18.10.2007

VwGH: Des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 FinStrG macht sich nach dieser Gesetzesstelle schuldig, wer die in § 33 Abs 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, wobei § 33 Abs 3 FinStrG entsprechend gilt. Macht sich ein Notar, ein Rechtsanwalt oder ein Wirtschaftstreuhänder in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabenangelegenheiten einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, so ist er nur strafbar, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft.

Wie der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 20. September 1983, 82/14/0159, dargelegt hat, fällt dem Täter bei schwerem Verschulden eine ungewöhnliche, auffallende Sorglosigkeit zur Last; der Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges muss ihm als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich vorhersehbar sein, wobei immer die Lage des konkreten Falles, insbesondere der in der Tat verwirklichte Handlungs- und Gesinnungswert in Betracht zu ziehen ist. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß an Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen.