20.12.2007 Steuerrecht

VwGH: Ausführungen zur verdeckten Gewinnausschüttung

Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar erkennbar sind und ihre Ursachen in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben; die diesbezüglichen Ursachen sind anhand eines Fremdvergleichs zu ermitteln


Schlagworte: Körperschaftsteuer, verdeckte Ausschüttung, Fremdvergleich
Gesetze:

§ 8 Abs 2 KStG

VwGH 2007/14/0013, 24.07.2007

VwGH: Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl VwGH 98/13/0011 vom 31.07.2002). Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl VwGH 96/13/0113 vom 13.10.1999).