VwGH: Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG kraft Gesetzes unmittelbar und neben der KG Abgabenschuldner der Kommunalsteuerschuld
§ 6 KommStG
In seinem Erkenntnis vom 18.04.2007 zur GZ 2006/13/0085 hat sich der VwGH mit der Kommunalsteuer befasst:
Der Magistrat der Stadt Wien schrieb der Beschwerdeführerin gem § 11 Abs 3 KommStG Kommunalsteuer vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im Firmenbuch als Kommanditistin der O-KG eingetragen und daher nach § 6 KommStG Gesamtschuldnerin für die von der KG nicht vollständig erklärten und entrichteten Kommunalsteuerbeträge. Die Beschwerdeführerin bringt vor, da das Unternehmen der KG nicht auf Rechnung der Beschwerdeführerin betrieben werde, sei die Beschwerdeführern nicht Gesamtschuldnerin der Kommunalsteuer. Gem § 171 HGB gelte für Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern eine Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der übernommenen Einlage, wobei die Haftung ausgeschlossen sei, soweit die Einlage geleistet worden sei. Man könne daher Kommanditisten nicht zum Personenkreis jener zählen, auf deren Rechnung und Gefahr Marktleistungen in dem Sinn erbracht werden, dass sie unmittelbar, dh ohne weitere Abschirmung, von den Markfolgen betroffen seien.
Dazu der VwGH: Zu diesem Vorbringen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es nach der Regelung des § 6 KommStG über die Gesamtschuldnerschaft einem Kommanditisten als Mitunternehmer verwehrt ist, der gegen ihn erhobenen Kommunalsteuerforderung seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung als Kommanditist entgegenzuhalten. Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG kraft Gesetzes unmittelbar und neben der KG Abgabenschuldner der Kommunalsteuerschuld des (auch) für seine Rechnung betriebenen Unternehmens der KG.
Kommanditisten sind im Hinblick auf die Anführung dieser Art von Gesellschaftern in § 23 Z 2 EStG grundsätzlich Mitunternehmer. Eine dem Regelstatut des HGB entsprechende Stellung als Kommanditist bewirkt dessen Mitunternehmerstellung iSd EStG. Dass die Beschwerdeführerin nicht dem Regelstatut des HGB entsprechend an der KG beteiligt gewesen wäre, hat sie nicht aufgezeigt.