22.02.2007 Steuerrecht

VwGH: Der Auftrag an den Beschwerdeführer, Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren hinsichtlich des Zeitraumes zwischen Bescheidzustellung und Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme, vorzubringen, entspricht nicht dem Gesetz


Schlagworte: Abgabenverfahren, Wiederaufnahme, grobes Verschulden nach Bescheiderlassung
Gesetze:

§§ 303 ff BAO

In seinem Erkenntnis vom 25.10.2006 zur GZ 2006/15/0242 hat sich der VwGH mit der Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO befasst:

VwGH: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln führt somit nur dann zur Wiederaufnahme, wenn diese Tatsachen oder Beweismittel im wiederaufzunehmenden Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Bei Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hat die Partei darzulegen, dass sie an der bisherigen Nichtgeltendmachung der Tatsachen und Beweismittel kein grobes Verschulden trifft. Die Partei hat im Allgemeinen auch noch im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit, die ihr bekannten Tatsachen oder ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen. Ein schuldhaftes Verhalten der Partei an der Nichtgeltendmachung der Tatsachen und Beweismittel muss daher im wiederaufzunehmenden Verfahren bis zur Bescheiderlassung vorgelegen sein. Ein schuldhaftes Verhalten der Partei nach Bescheiderlassung ist für diesen Wiederaufnahmeantrag unerheblich.