VwGH: Arbeitslosigkeit eines Selbständigen gem § 12 Abs 6 lit c iVm § 36a AlVG
Nach stRsp des VwGH bedeutet die in § 36a Abs 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen ist, eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angedeutete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, dh aus den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 2 und 3 EStG, resultiert
§ 12 Abs 6 lit c AlVG, § 36a AlVG, § 2 Abs 3 EStG
GZ 2010/08/0185, 20.10.2010
Die Bf macht geltend, sie sei für ein Kosmetikunternehmen selbständig tätig gewesen und habe einerseits Verkaufsprovisionen erhalten, andererseits sei ihr für Zustelltätigkeiten als Aufwandersatz Kilometergeld ausbezahlt worden. Seit 2008 könnten nach den Lohnsteuerrichtlinien bei Jahreskilometerleistungen von über 30.000 km nur die tatsächlichen Aufwendungen und nicht das pauschalierte Kilometergeld steuerfrei vergütet werden. Sie sei im Jahre 2008 über 30.000 km gefahren und habe dafür Kilometergeld als Aufwandersatz erhalten. Dieses Kilometergeld sei jedoch nicht zu ihrem Einkommen zu zählen, da sie davon die Kosten für Benzin und allfällige Reparaturen des Pkw beglichen habe. Sie habe im Jahr 2008 lediglich EUR 1.643,-- durch die Verkaufstätigkeit verdient; das restliche ihr ausbezahlte Geld habe lediglich Kilometergeld für tatsächlich nach Fahrtenbuch gefahrene Kilometer betroffen. Dieses Kilometergeld sei dem Einkommen jedoch nicht "hinzuzurechnen". Es diene ausschließlich der Abdeckung eines beruflichen Mehraufwandes und sei somit mangels Entgeltcharakter "aus der Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes" auszuscheiden.
VwGH: Nach stRsp des VwGH bedeutet die in § 36a Abs 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen ist, eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angedeutete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, dh aus den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 2 und 3 EStG, resultiert.
Dass nach den Angaben der Bf ein großer Teil ihrer Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aus "Kilometergeldern" stammt, vermag an der Maßgeblichkeit des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkommens nichts zu ändern. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass in dem - nach den Angaben der Bf hier vorliegenden - Fall, in dem wegen einer Jahreskilometerleistung von über 30.000 km eine steuermindernde Geltendmachung des amtlichen Kilometergeldes nicht möglich ist, die gesamten für die betrieblichen Fahrten tatsächlich angefallenen Ausgaben als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, sodass entgegen der Ansicht der Bf gerade nicht davon auszugehen ist, dass dem ihr ausbezahlten "Kilometergeld" ein "beruflicher Mehraufwand" gegenüberstünde, der im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt worden wäre.
Die Bf bestreitet auch nicht, dass der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv EUR 10.621,42 (nach Abzug der Sonderausgaben: EUR 10.212,05) ausweist. Da das für das AMS somit bindend festgestellte Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze lag, war die Bf daher nicht arbeitslos iSd § 12 AlVG, sodass der Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges gem § 24 Abs 2 AlVG zu Recht erfolgte.