VwGH: § 9 Abs 1 AlVG - nach den persönlichen Fähigkeiten unzumutbare Bewerbung?
Der letzte Halbsatz des § 9 Abs 1 AlVG ("soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist") bezieht sich lediglich auf die vom Arbeitslosen von sich aus zu ergreifenden gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung
§ 9 Abs 1 AlVG, § 10 Abs 1 AlVG
GZ 2007/08/0231, 20.10.2010
VwGH: Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf § 9 Abs 1 letzter Halbsatz AlVG stützt und geltend macht, dass dem Bf "entsprechend den persönlichen Fähigkeiten" die Bewerbung um die zugewiesene Beschäftigung (nicht aber die zugewiesene Beschäftigung selbst) nicht zumutbar gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich der damit angesprochene letzte Halbsatz des § 9 Abs 1 AlVG ("soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist") lediglich auf die vom Arbeitslosen von sich aus zu ergreifenden gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bezieht.
Inhaltlich ist das Vorbringen des Bf, wonach ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten die Bewerbung nicht zumutbar gewesen sei, dahin zu verstehen, dass er meint, es träfe ihn am Unterbleiben der Bewerbung kein Verschulden, sodass auch keine Vereitelung vorliege.
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine schriftliche Bewerbung oder eine Bewerbung per E-Mail geboten gewesen wäre. Der Bf versucht in seinem Beschwerdevorbringen zwar umfassend darzulegen, aus welchen Gründen ihm - entgegen der im angefochtenen Bescheid dargelegten Auffassung der belangten Behörde - eine Bewerbung per E-Mail mittels der in der regionalen Geschäftsstelle des AMS zur Verfügung stehenden "EDV-Geräte mit Internetzugang" nicht möglich gewesen sei; er lässt dabei jedoch außer Acht, dass die Bewerbung nicht zwingend per E-Mail erfolgen musste, sondern auch eine schriftliche Bewerbung möglich gewesen wäre. Gründe, die den Bf an einer schriftlichen Bewerbung hätten hindern können, werden in der Beschwerde nicht dargelegt.
Da der Bf mit der Unterlassung (auch) der schriftlichen Bewerbung somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet hat, hat er iSd Rsp des VwGH die Annahme der Beschäftigung verweigert.
Vor dem Hintergrund der dem Bf jedenfalls offen gestandenen Möglichkeit einer schriftlichen Bewerbung kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Bewerbung per E-Mail über die EDV-Geräte in der regionalen Geschäftsstelle des AMS tatsächlich nicht möglich gewesen sei, wie der Bf behauptet, sodass auch die diesbezüglichen Verfahrensrügen - einschließlich der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs - ins Leere gehen.