01.09.2010 Sozialrecht

VwGH: Beitragsvorschreibung nach dem GSVG - kommt es hinsichtlich der gem § 25 Abs 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, oder aber darauf, für welche Kalenderjahre diese Beiträge vorgeschrieben wurden?

Hinsichtlich der gem § 25 Abs 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge kommt es nur darauf an, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden


Schlagworte: Gewerbliches Sozialversicherungsrecht, Beitragsgrundlage, hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, vorgeschriebene Beiträge
Gesetze:

§ 25 Abs 2 Z 2 GSVG

GZ 2010/08/0086, 30.06.2010

Die Beschwerde macht geltend, dass die gem § 25 Abs 2 Z 2 GSVG vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung "nur betreffend das jeweilige Kalenderjahr" zu berücksichtigen seien. Würde man § 25 Abs 2 Z 2 GSVG (iSd Rsp des VwGH) dahin auslegen, dass es nur darauf ankomme, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben worden seien, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre diese Beiträge vorgeschrieben würden, so wäre diese Bestimmung verfassungswidrig. Für das Jahr 2004 sei bei einem festgestellten Einkommen von EUR 16.239,13 eine Beitragsvorschreibung von EUR 8.137,92 erfolgt. Damit werde gegen das Gleichheitsgebot verstoßen. Der Normadressat werde geradezu mit einer existenziell bedrohenden Situation konfrontiert.

VwGH: Gem § 25 Abs 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gem § 2 Abs 1 GSVG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gem § 4 Abs 1 Z 5 und 6 GSVG, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte iSd EStG.

Gem § 25 Abs 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gem § 25 Abs 1 GSVG ermittelte Betrag, zuzüglich ua - gem § 25 Abs 2 Z 2 GSVG - der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur, soweit sie als Betriebsausgaben iSd § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG gelten.

Es ist stRsp des VwGH, dass es hinsichtlich der gem § 25 Abs 2 Z 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nur darauf ankommt, ob die Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden. Die Neueinführung der Hinzurechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage durch die 19. GSVG-Novelle diente der Anpassung der Beitragsgrundlagenbildung nach dem GSVG an jene nach dem ASVG; ebenso wie nach den Bestimmungen des ASVG sollten auch im Anwendungsbereich des GSVG die Beiträge zur Pflichtversicherung, welche das zu versteuernde Einkommen verringern, nicht auch die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung verringern. Das allein praktikable Abstellen auf die Vorschreibungen führt zu sachgerechten Ergebnissen, weil sich die sich daraus ergebenden Inkongruenzen in der Regel - über einen längeren Zeitraum hinweg - ausgleichen.