19.08.2010 Sozialrecht

VwGH: Zur Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs 1 ASVG

Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs 1 ASVG ist nicht lediglich das im Beitragszeitraum an die pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand; dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird


Schlagworte: Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
Gesetze:

§ 44 ASVG, § 49 ASVG

GZ 2008/08/0052, 30.06.2010

VwGH: Für die Bemessung der allgemeinen Beiträge iSd § 44 iVm § 49 Abs 1 ASVG ist nicht lediglich das im Beitragszeitraum an die pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Welcher Entgeltanspruch besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, bildet zumindest das dem pflichtversicherten Dienstnehmer nach diesen Regelungen zustehende Entgelt die Beitragsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Dies unabhängig davon, ob der Dienstnehmer das ihm zustehende Entgelt vom Dienstgeber fordert bzw ob ihm das zustehende Entgelt tatsächlich bezahlt wird.