VwGH: § 21 Abs 8 AlVG - Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach Vollendung des 45. Lebensjahres
Der "Bemessungsgrundlagenschutz" nach § 21 Abs 8 AlVG soll lediglich dann gelten, wenn Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen wird, die betreffende Person danach wiederum eine Arbeit aufnimmt und später erneut arbeitslos wird
§ 21 Abs 8 AlVG
GZ 2009/08/0231, 26.01.2010
VwGH: Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist - nach § 21 Abs 8 AlVG - abweichend von Abs 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.
Der Bf wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, wonach § 21 Abs 8 AlVG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Dabei übersieht er, dass der VwGH in dem Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, 2007/08/0321, ausgeführt hat, dass mit der angesprochenen Gesetzesbestimmung "kein genereller Schutz aller auch vor dem 45. Lebensjahr erzielten und einem Arbeitslosengeldbezug zugrunde gelegten höheren Bemessungsgrundlagen für den Fall festgeschrieben werden sollte, dass eine erneute Arbeitslosigkeit erst nach Erreichen des 45. Lebensjahres eintritt." Das bedeutet, dass der "Bemessungsgrundlagenschutz " lediglich dann gelten soll, wenn Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen wird, die betreffende Person danach wiederum eine Arbeit aufnimmt und später erneut arbeitslos wird.
Der Bf hat nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid beginnend mit 18. September 2006 erstmals Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen (auf den erwähnten früheren Arbeitslosenbezug kommt es nicht an), weshalb die Voraussetzungen von § 21 Abs 8 AlVG nicht vorliegen. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht gem § 21 Abs 1 AlVG die Jahresbeitragsgrundlagen aus dem Jahr 2005 bzw für das Übergangsgeld aus dem Jahr 2006 ihrer - rechnerisch unbestritten gebliebenen - Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde gelegt.