07.03.2010 Sozialrecht

VwGH: § 101 ASVG - Auswirkung der sukzessiven Zuständigkeit auf die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands

Mangelt es an einer bescheidmäßigen Erledigung des Versicherungsträgers, kann keine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bewirkt werden


Schlagworte: Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands, sukzessive Zuständigkeit, Entscheidungsbefugnis
Gesetze:

§ 101 ASVG

GZ 2008/08/0083, 18.11.2009

Der Mitbeteiligte klagte gegen den Bescheid, mit welchem sein Antrag auf Gewährung einer Versehrtenrente abgewiesen wurde und erhob Berufung gegen das ebenfalls auf Abweisung lautende Urteil der zweiten Instanz. Auch der außerordentlichen Revision sowie der Wiederaufnahmsklage und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war kein Erfolg beschieden. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands wurde der Einwand erhoben, dass noch keine inhaltliche Entscheidung durch die bf Unfallversicherungsanstalt getroffen worden sei.

VwGH: Die Anwendung der Bestimmung des § 101 ASVG beschränkt sich auf Bescheide eines Versicherungsträgers, gerichtliche Entscheidungen sind hingegen davon nicht erfasst. Wird gegen einen Leistungsbescheid eine Klage erhoben, tritt dieser im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft, womit die Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers weggefallen ist. Soweit über die Leistungsgewährung rechtskräftig durch ein Gericht entschieden worden ist, kann daher nicht die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG verlangt werden.