14.02.2010 Sozialrecht

VwGH: Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 46 Abs 1 AlVG - Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis?

Die Frist des § 46 AlVG stellt eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs dar, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zugänglich ist


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld, Fristversäumnis, materiell-rechtliche Frist, Wiedereinsetzung
Gesetze:

§ 46 Abs 1 AlVG, § 71 AVG, § 46 Abs 1 VwGG

GZ 2009/08/0088, 22.12.2009

Der Bf macht geltend, dass es sich bei der von ihm versäumten Frist nicht um eine materiell-rechtliche, sondern um eine verfahrensrechtliche Frist handle. § 46 Abs 1 AlVG überlasse die Fristsetzung dem Ermessen des AMS. Das Versäumen einer derartigen Frist, die gesetzlich nicht ausreichend bestimmt sei, müsse einem Rechtsmittel, insbesondere einem Wiedereinsetzungsantrag, zugänglich sein, zumal es um den Verlust eines existenzsichernden Anspruches gehe.

VwGH: Beim Anspruch auf Arbeitslosengeld handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch, für dessen Geltendmachung § 46 AlVG bestimmte Voraussetzungen festlegt. Durch eine "Nachfrist" für die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen iSd § 46 Abs 1 AlVG wird dem Arbeitslosen eine Erstreckung der Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs mit Wirkung zum Tag der Ausgabe des Antragsformulars eingeräumt; dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs handelt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zugänglich ist. Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 46 Abs 1 AlVG eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Fristversäumnis aus triftigem Grund getroffen hat; stünde gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wäre diese Regelung nicht erforderlich gewesen.