VwGH: Beitragsnachverrechnung iZm geringer Höhe des Entgelts bei Ehegattendienstverhältnissen
Ein unangemessen niedriges Arbeitsentgelt zwischen Ehegatten kann aus Gründen der Existenzsicherung des Betriebes gerechtfertigt sein
§ 44 ASVG, § 49 ASVG, § 539a Abs 2 und 3 ASVG, § 98 ABGB
GZ 2006/08/0213, 09.09.2009
Die Ehefrau des Bf ist als gewerberechtliche Geschäftsführerin in dessen Taxiunternehmen beschäftigt und erhält für Buchhaltungs- und Abrechnungsarbeiten einen Bruttostundenlohn von 1,15.--. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse vertritt die Auffassung, das auffallende Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründe die Sittenwidrigkeit des Vertrages und lasse darauf schließen, dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen umgangen werden solle. Es wurden daher mangels anwendbarem Kollektivvertrag bzw Mindestlohntarif Beiträge unter der Annahme eines für ähnliche Tätigkeiten üblichen Einkommens iHv 700.-- in Form einer Nachverrechnung vorgeschrieben.
VwGH: Im Falle der Beschäftigung von Ehegatten ist im Zweifel davon auszugehen, dass diese auf Basis des § 98 ABGB erfolgt. Liegt ein Dienstverhältnis mit den Merkmalen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vor, begründet dies die Vermutung, eine Minderung der Beitragspflicht oder Vermeidung der Vollversicherung erlangen zu wollen, wenn ein Arbeitsentgelt vereinbart wird, welches deutlich unter der Höhe des Anspruchs nach § 98 ABGB liegt. Eine Widerlegung der Umgehungsabsicht ist durch den Nachweis möglich, dass die Höhe des Entgelts auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Betriebes abstellt und insofern eine Gefährdung dessen Bestands ausgeschlossen werden soll.