VwGH: Zur Pflichtversicherung von Kommanditisten
Der Umfang der rechtlichen Mitwirkungsmöglichkeit an der Geschäftsführung bestimmt die Versicherungspflicht des Kommanditisten
§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG
GZ 2006/08/0341, 13.05.2009
Die Bf ist Kommanditistin einer GmbH & Co KG und wurde dementsprechend von der belangten Behörde in die Pflichtversicherung nach GSVG einbezogen, weil diese im Unternehmen mittätig gewesen sei und deren Einkünfte die maßgeblichen Versicherungsgrenzen überschritten hätten. Die Bf habe aufgrund ihrer hohen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt.
VwGH: Für die Versicherungspflicht des Kommanditisten ist ausschlaggebend, welchen Umfang seine Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung aufweist. Abzustellen ist dabei auf die rechtlichen Umstände und nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten. Ein maßgeblicher Einfluss, der für die Begründung der Versicherungspflicht ausreicht, liegt auch dann vor, wenn der Kommanditist mittelbar in Form von Weisungen auf die Geschäftsführung in bestimmender Weise einwirken kann.