VwGH: Selbständigkeit und AlVG - zur Ermittlung des Monatseinkommens im Jahr des Arbeitslosengeldbezuges
Bei der Ermittlung des gem § 12 Abs 6 lit c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens ist auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus Zeiten ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, die auf Grund des § 36a AlVG maßgebend sind, einzubeziehen
§ 12 AlVG, § 36a AlVG
GZ 2009/08/0110, 10.06.2009
Die Bf bringt vor, sie habe in der Zeit des Arbeitslosengeldbezuges von 08 bis 12/06 zwar Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bezogen, dies habe jedoch die Geringfügigkeitsgrenze bei weitem nicht erreicht, da sie lediglich wenige Stunden pro Monat ihrem Gatten in der Ordination ausgeholfen habe. Der überwiegende Anteil des selbständigen Einkommens aus dem Jahr 2006 sei auf das Einkommen während ihrer ärztlichen Tätigkeit im ersten Halbjahr 2006, also vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes, entfallen.
VwGH: Die in § 36a Abs 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, dh aus den Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 2 und 3 EStG resultiert.
Bei der Ermittlung des gem § 12 Abs 6 lit c AlVG maßgeblichen Monatseinkommens ist auch das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus Zeiten ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung, die auf Grund des § 36a AlVG maßgebend sind, einzubeziehen. Als Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit ist der gesamte Zeitraum, während dessen eine selbständige Erwerbstätigkeit durch das Anbieten insbesondere von Dienstleistungen gegen Entgelt ausgeübt wird, anzusehen.