03.07.2009 Sozialrecht

VwGH: Berücksichtigung eines Freibetrages wegen Alters bei Notstandshilfe?

Das Alter ist nicht in der Aufzählung berücksichtigungswürdiger Gründe in § 36 Abs 5 AlVG enthalten


Schlagworte: Notstandshilfe, Freibetrag, Alter, berücksichtigungswürdige Gründe
Gesetze:

§ 36 AlVG, § 6 Notstandshilfeverordnung

GZ 2006/08/0295, 13.05.2009

Die Bf macht geltend, dass der Anspruch auf Erhöhung des Freibetrags um 100 % gem § 36 Abs 3 lit B sublit b AlVG nur deshalb nicht in Frage gekommen sei, weil die Bf den Anspruch auf Gewährung der Notstandshilfe knapp zwei Monate vor Erreichung ihres 50. Lebensjahres gestellt habe. Die belangte Behörde hätte gem § 36 Abs 5 AlVG und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Richtlinien jedoch auch das Alter zu berücksichtigen gehabt.

VwGH: Damit verkennt die Bf, dass eine Erhöhung der Freigrenzen gem § 36 Abs 5 AlVG stets nur im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien - die eine Rechtsverordnung darstellen - erfolgen kann. Zudem ist das Alter des Arbeitslosen auch gar nicht in der Aufzählung berücksichtigungswürdiger Gründe in § 36 Abs 5 AlVG enthalten, zumal ein bestimmtes Alter bereits nach § 36 Abs 3 lit B sublit b bei der Erlassung der Notstandshilfeverordnung durch den zuständigen Bundesminister zu berücksichtigen war. Wie die Bf jedoch selbst einräumt, waren die Voraussetzungen für eine Freigrenzenerhöhung aus Altersgründen bei ihr noch nicht gegeben, zumal sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits vor dem 50. Lebensjahr erschöpft hat.