29.03.2009 Sozialrecht

VwGH: Rückforderung von Notstandshilfe - Bindung an Einkommensteuerbescheid?

Die belangte Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Rückforderung von Notstandshilfe, Bindung an Einkommensteuerbescheid
Gesetze:

§ 25 AlVG, § 38 AlVG

GZ 2006/08/0033, 18.02.2009

VwGH: Nach stRsp ist die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als gewerbliche Einkünfte ausgewiesenen (der Höhe nach nicht bestrittenen) Beträge seien der Bf nicht zugeflossen, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden kann. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Bf über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen.