VwGH: Unangemeldete Schwarzarbeit - Sonderbeitrag gem § 25 Abs 2 AlVG bei nicht zeitgerechter Meldung durch den Dienstgeber
Ob die Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung "zeitgerecht" iSd § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG erfolgt, richtet sich nach den zeitraumbezogen in Geltung befindlichen einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
§ 25 AlVG, § 33 ASVG
GZ 2008/08/0117, 21.01.2009
Die Bf zieht nicht in Zweifel, dass die bei Arbeiten angetroffenen Personen als Dienstnehmer beschäftigt und daher zur Pflichtversicherung gem § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG anzumelden waren. Sie gesteht ferner zu, dass die Anmeldung der Dienstnehmer bei der zuständigen Krankenkasse am 10. Jänner 2008 erst um 8:33 Uhr erfolgte, die Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Kontrolle um 8:24 Uhr also noch nicht angemeldet gewesen sind. Sie bestreitet jedoch, dass die Anmeldung nicht zeitgerecht iSd § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG erfolgt sei.
VwGH: Ob die Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung "zeitgerecht" iSd § 25 Abs 2 dritter Satz AlVG erfolgte, richtet sich nach den zeitraumbezogen in Geltung befindlichen einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Insofern liegt eine dynamische Verweisung, und zwar auf eine Norm desselben Rechtsetzungsorganes, vor. Eine solche ist zulässig, sofern die verweisende Norm das Objekt der Verweisung ausreichend bestimmt festlegt. Dies ist entgegen der Ansicht der Bf hier der Fall, da in § 25 Abs 2 AlVG eindeutig auf jene sozialversicherungsrechtliche Norm Bezug genommen wird, die die Anmeldung von Pflichtversicherten durch den Dienstgeber vorschreibt, nämlich § 33 ASVG; dass diese Vorschrift in § 25 Abs 2 AlVG nicht ausdrücklich genannt wird, macht die Verweisung nicht verfassungswidrig unbestimmt. Nach dem seit 1. Jänner 2008 geltenden § 33 Abs 1 ASVG idF BGBl I Nr 31/2007 hat der Dienstgeber die Meldung vor Arbeitsantritt des Dienstnehmers vorzunehmen. Soweit sich die Bf darauf beruft, dass § 13 Abs 2 der Satzung der OÖ Gebietskrankenkasse 2007 eine Meldefrist von sieben Tagen vorsieht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht mehr in Geltung war.