29.10.2008 Sozialrecht

VwGH: Geregelter Lehrgang iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG

Bei einem "geregelten Lehrgang" iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG muss es sich um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem bestimmten (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan mit einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan, handeln, um die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung eines Ausbildungszieles interessiert ist


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitslosigkeit, geregelter Lehrgang
Gesetze:

§ 12 AlVG

GZ 2007/08/0199, 11.09.2008

Die Beschwerdeführerin führt aus, aus der beiliegenden Urkunde ergebe sich, dass das Seminar in zwei Blöcken stattgefunden habe, die Tagesleistung habe lediglich gute drei Stunden betragen, sodass genug Zeit für die Arbeitssuche zur Verfügung gestanden sei. Das Seminar sei daher gerade für Berufstätige oder Personen, die das Seminar in ihrer Urlaubszeit besuchen wollten, eingerichtet.

VwGH: Der Grund für die Regelung des § 12 Abs 3 lit f AlVG ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das AMS bzw des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Das bedeutet, dass von Gesetzes wegen unwiderleglich vermutet wird, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, als er in dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird.

Nach der Judikatur des VwGH muss es sich bei einem "geregelten Lehrgang" iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG um eine schulähnliche (in Schulform organisierte) Ausbildung mit einem bestimmten (ein bestimmtes Ausbildungsziel einschließenden) Lehrplan mit einer gewissen Breite der vermittelten Ausbildung, also einem mehrere Gegenstände (Fächer) umfassenden Lehrplan, handeln, um die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzgebers zu rechtfertigen, dass derjenige, der an einer solchen Lehrveranstaltung teilnimmt, während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung eines Ausbildungszieles interessiert ist.

Die belangte Behörde stellte - trotz des Berufungseinwandes der Beschwerdeführerin, es handle sich bei gegenständlichem Kurs um keinen unter § 12 Abs 3 lit f AlVG zu subsumierenden geregelten Lehrgang - fest, dass es sich "jedenfalls" um einen geregelten Lehrgang iSd § 12 Abs 3 lit f AlVG handle, da "doch von einem Unterricht anhand eines festgesetzten Lehrplans auszugehen" sei. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung keine detaillierten Unterlagen vorgelegt habe, sei eine weitere Überprüfung nicht möglich gewesen. Zur Frage der Schulähnlichkeit und zu den Inhalten des Lehrplans hat die belangte Behörde keine konkreten Ermittlungen vorgenommen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränkt sich somit auf Mutmaßungen und auf den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend an der Ermittlung des Sachverhalts mitgewirkt habe. Eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht aber insoweit nicht, als die Behörde in der Lage ist, diese Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde nicht festgestellt, dass und aus welchen Gründen sie gehindert gewesen ist, die entsprechenden Unterlagen beim Schulungsträger anzufordern, abgesehen davon, dass offenbar solche Kurse und andere Kurse der N GmbH vom AMS gefördert werden.