VwGH: Ausführungen zur Notlage
Der Hilfesuchende kann seine Hilfebedürftigkeit nicht mit Schulden begründen, die er in der Vergangenheit eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken
GZ 2008/10/0030, 23.04.2008
VwGH: Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob eine Notlage iSd sozialhilferechtlichen Vorschriften vorliegt, hat der VwGH wiederholt die Auffassung vertreten, dass der Hilfesuchende seine Hilfebedürftigkeit nicht mit Schulden begründen kann, die er in der Vergangenheit eingegangen ist, es sei denn, dass die Schulden sich zur Zeit der Hilfegewährung noch im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage des Hilfesuchenden auswirken.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Übernahme der beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit aufgelaufenen Verbindlichkeiten abgelehnt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, diese Verbindlichkeiten hätten ihn in eine aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage gebracht. Er behauptet aber weder, ein diesbezüglich konkretes Vorbringen im Verwaltungsverfahren erstattet zu haben, noch legt er in der Beschwerde Umstände dar, die die Annahme einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage begründen könnten. Ein infolge Mietzinsrückstandes drohender Verlust der Unterkunft wäre zwar - wie er zu Recht betont - als Notlage in diesem Sinne anzusehen. Allerdings hat der Beschwerdeführer Umstände, aus denen zu ersehen wäre, dass ihm auf Grund des behaupteten Mietzinsrückstandes ein Verlust der (nach seiner Rückkehr von einem längeren Auslandsaufenthalt eben erst wiederbezogenen) Unterkunft konkret bevor stehe, nicht dargetan. Vielmehr hat er sich auf die allgemein gehaltene Behauptung beschränkt, eine aktuelle Notlage könne nicht erst dann angenommen werden, wenn ein Delogierungsverfahren bereits anhängig sei. Damit wird das Bestehen einer Notlage iSd Gesetzes aber nicht aufgezeigt.
Betreffend die in Pakistan aufgelaufenen Krankenhauskosten räumt die Beschwerde selbst ein, dass diese beim Beschwerdeführer nicht im Exekutionsweg eingebracht werden können. Diese Verbindlichkeiten sind daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, beim Beschwerdeführer eine Notlage im Sinne des Gesetzes herbeizuführen. Die Auffassung der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit angehäuften Schulden seien nicht aus Sozialhilfemitteln zu begleichen, ist daher im Ergebnis zutreffend.