17.02.2008 Sozialrecht

VwGH: Nicht jedes Dienstverhältnis beendet bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit und bewirkt in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG)

Ein Dienstverhältnis muss eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen muss, um Arbeitslosigkeit auszuschließen


Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Dienstverhältnis
Gesetze:

§ 12 AlVG, 10 AlVG, § 11 AlVG

GZ 2006/08/0260, 17.10.2007

Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr Beschäftigungsverhältnis bereits am 30. November 2005 zustande gekommen sei und daher die §§ 9 und 10 AlVG zu Unrecht herangezogen worden seien.

VwGH: Für die Beantwortung der Frage, wer als arbeitslos iSd § 10 und des § 11 AlVG gilt, ist die Definition des § 12 AlVG maßgebend. Diese Bestimmung steht im selben Abschnitt des Gesetzes in unmittelbarem systematischen Zusammenhang mit den §§ 10 und 11 AlVG. Die Heranziehung des § 11 AlVG setzt voraus, dass Arbeitslosigkeit erst durch die Beendigung bzw Lösung eines Dienstverhältnisses entstanden ist, während dieses Dienstverhältnisses also nicht bestanden hat.

Wie sich aus § 12 Abs 3 und 6 AlVG ergibt, bewirkt nicht jedes Dienstverhältnis, dass Arbeitslosigkeit nicht vorliegt. Ein Dienstverhältnis muss eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht erreichen, um Arbeitslosigkeit auszuschließen. Die lit a des § 12 Abs 3 AlVG, wonach eine Person nicht als arbeitslos gilt, wenn sie in einem Dienstverhältnis steht, ist jedenfalls nur iZm den übrigen Bestimmungen des § 12 AlVG zu lesen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass nicht jedes Dienstverhältnis bereits mit seinem Antritt die Arbeitslosigkeit beendet und in weiterer Konsequenz die Anwendbarkeit des § 11 AlVG (und nicht des § 10 AlVG) bewirkt. Die Abgrenzung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist vielmehr danach zu treffen, ob die Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG unterbrochen wurde oder nicht. Bei ungeachtet des Antrittes einer Beschäftigung auf Grund deren alsbaldiger Beendigung nicht unterbrochener Arbeitslosigkeit hat gegebenenfalls § 10 AlVG zur Anwendung zu kommen, sonst § 11 AlVG. Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen § 10 und § 11 AlVG ist sowohl auf die Dauer der Beschäftigung als auch auf das erzielte Einkommen abzustellen.

Angesichts der von der belangten Behörde festgestellten Umstände der "Schnupperstunden" lag jedenfalls noch kein die Arbeitslosigkeit iSd obigen Ausführungen beendendes Dienstverhältnis vor. Die Beschwerdeführerin war folglich weiterhin arbeitslos iSd §§ 9 und 10 AlVG; sie hätte somit nach Beendigung des Krankenstandes (am 5. Dezember 2005) bei der B-GmbH die Tätigkeit aufzunehmen gehabt.