12.02.2008 Sozialrecht

VwGH: Selbstversicherung eines Rechtsanwaltes in der Krankenversicherung gem § 14a GSVG und vorläufige / endgültige Beitragsgrundlage

Allgemeine Ausführungen


Schlagworte: Selbstversicherung in der Krankenversicherung, Rechtsanwalt, vorläufige / endgültige Beitragsgrundlage, Stichtag, Nachbemessung
Gesetze:

§ 14a GSVG, § 25a GSVG, § 25 GSVG, § 113 GSVG

GZ 2005/08/0171, 17.10.2007

Der Beschwerdeführer war als selbständiger Rechtsanwalt zwischen dem 1. September 2000 und dem 31. Jänner 2004 über eigenen Antrag in der Krankenversicherung gem § 14a GSVG selbstversichert. Ab 1. Februar 2004 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich einen Rentenanspruch und ist weiterhin bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt krankenversichert. Für das Jahr 2001 wurden dem Beschwerdeführer Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG in der Höhe von zunächst EUR 627,72, für das Jahr 2002 solche von zunächst EUR 1.746,96 vorgeschrieben. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2001 vom 12. September 2003 haben die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit EUR 218.327,65, der Verlust bei Einkünften aus Gewerbebetrieb EUR 174.604,11 betragen. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 15. Mai 2004 haben die Einkünfte des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit EUR 220.632,67, der Verlust bei Einkünften aus Gewerbebetrieb EUR 183.846,19 betragen.

Mit Bescheid vom 11. März 2005 hat die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG für das Jahr 2001 endgültig EUR 3.695,94 und für das Jahr 2002 endgültig EUR 3.211,12 betrage. Nach der Begründung seien für die genannten Jahre die endgültigen Beitragsgrundlagen festzustellen gewesen, da im Falle des Beschwerdeführers auf Grund seines Rentenbezuges von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich kein Stichtag iSd (gewerblichen) Sozialversicherungsgesetzes vorliege.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Die Feststellung einer endgültigen Beitragsgrundlage sei zulässig gewesen, weil der dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2004 zustehende Rentenanspruch keine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sei, weshalb ein Stichtag iSd § 113 Abs 2 GSVG nicht vorliege.

VwGH: In rechtlicher Hinsicht gehen die Parteien im vorliegenden Fall davon aus, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt gem § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen und gem § 14a GSVG in der gewerblichen Krankenversicherung selbstversichert ist sowie davon, dass die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt eine vorläufige Beitragsgrundlage gem § 25a GSVG in der Krankenversicherung festgestellt hat. Ausschließlich strittig ist, ob die belangte Behörde in der Krankenversicherung nach der vorläufigen noch eine endgültige Beitragsgrundlage feststellen durfte.

Gem § 25 Abs 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Nach § 25 Abs 7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen gem § 25a, die gem Abs 6 zum Stichtag (§ 113 Abs 2) noch nicht nachbemessen sind, als Beitragsgrundlagen gem Abs 2.

Das zentrale Argument des Beschwerdeführers geht dahin, dass auch in seinem Fall eines Rentenanspruches gegenüber einer Rechtsanwaltskammer ein "Stichtag" vorliege, weshalb eine endgültige Beitragsgrundlage nicht hätte festgestellt werden dürfen.

§ 25 Abs 7 GSVG setzt für den Übergang einer vorläufigen Beitragsgrundlage gem § 25a GSVG in eine endgültige Beitragsgrundlage voraus, dass die vorläufige Beitragsgrundlage zum Stichtag (§ 113 Abs 2 GSVG) noch nicht nachbemessen ist. Es kommt für die Nachbemessung demnach auf den in § 113 Abs 2 GSVG näher umschriebenen Stichtag an, der einerseits vom Eintritt des Versicherungsfalles (des Alters, der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes) und andererseits von einer entsprechenden Antragstellung abhängt. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf Grund der Ausnahme von der Pensionsversicherungspflicht nach dem GSVG keinen Antrag nach § 113 Abs 2 GSVG gestellt, weshalb auch kein Stichtag nach dieser Bestimmung vorliegt. Die belangte Behörde war daher durch keinen Stichtag gehindert, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen zu setzen.