04.12.2007 Sozialrecht

VwGH: Verweigerung einer Kursmaßnahme

Von einer ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen, an Maßnahmen teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt


Schlagworte: Arbeitslosenrecht, Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, Verweigerung einer Kursmaßnahme
Gesetze:

§ 9 AlVG, § 10 AlVG

GZ 2006/08/0159, 19.09.2007

Als Voraussetzungen zur Teilnahme an der gegenständlichen Maßnahme wird das Aufweisen eines "Handicaps" in den Bereichen Kommunikations-, Lern- oder Sozialverhalten genannt.

Im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. September 2005 führte dieser aus, dass er die Voraussetzungen für die Teilnahme am "Jobexpress" nicht erfülle, da er kein Kommunikations-, Lern- oder Sozialverhalten-"Handicap" habe. Ferner sei er nicht über seine Defizite aufgeklärt worden und könne der Kurs daher seine Defizite auch nicht ausgleichen.

VwGH: Die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Wiedereingliederungsmaßnahme war unzulässig. Dem Beschwerdeführer wurden nämlich vor der Zuweisung seine konkreten Defizite, die durch die Maßnahme behoben werden sollten, nicht mitgeteilt.

Zwar wurde in der Niederschrift vom 16. August 2005 festgehalten, dass Vermittlungsversuche und eigene Bewerbungsbemühungen bisher ergebnislos waren und die aktuellen Fähigkeiten für eine Integration am Arbeitsmarkt nicht mehr ausreichend seien. Damit ist aber nicht gesagt, ob und welche konkreten Fähigkeiten und Kenntnisse gerade dem Beschwerdeführer fehlen, wie zB (iZm der Bewerbung) eventuell bestimmte Sprachkenntnisse, Computerkenntnisse, mündliche oder schriftliche Ausdrucksfähigkeiten, Fähigkeiten der Beherrschung der Gebärden oder zielführenden Auftretens und Benehmens bei persönlichen Bewerbungen, Konzentrationsfähigkeit etc. Auch die Nennung von "Handicaps" im Informationsblatt über den Kurs besagt nicht, dass und welche konkreten Mängel das AMS bei der Zuweisung angenommen hat. Es steht nach der Aktenlage im Übrigen nicht fest, ob das Informationsblatt (und damit auch der Kursinhalt) dem Beschwerdeführer schon bei der Zuweisung bekannt war.