VwGH: Verweigerung einer Kursmaßnahme
Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme sind die fehlenden Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erreicht werden sollen
§ 9 AlVG, § 10 AlVG
GZ 2006/08/0289, 19.09.2007
Der Beschwerdeführer hat eine vom AMS zugewiesene Kursmaßnahme nicht angetreten. Er bringt vor, er habe Kurse, die inhaltlich nahezu gleich gewesen seien, bereits besucht.
VwGH: Voraussetzung für die Zuweisung zu einer Maßnahme ist es, dass dem Arbeitslosen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen, weshalb ihm keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann. Maßgeblich für eine Zuteilung zu einer Maßnahme sind somit die fehlenden Qualifikationen des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung, die durch die Maßnahme erreicht werden sollen.
Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls mit dem Vorbringen und folglich damit auseinandersetzen müssen, welche konkreten Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers (hier: im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen) fehlen. Diesbezügliche Ermittlungen, zu denen dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren gewesen wäre, und darauf gegründete Feststellungen hat die belangte Behörde aber nicht durchgeführt bzw getroffen. Zwar hat der VwGH im Falle eines Langzeitarbeitslosen ausgeführt, dass die Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme schon im Hinblick auf die langjährige Arbeitslosigkeit und die Erfolglosigkeit bisheriger Vermittlungsversuche erforderlich sein kann. Allein auf Grund der nicht näher ausgeführten Begründung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe einen inhaltlich nahezu gleichen Kurs noch nicht und im Jahr 2005 ein sogenanntes Einzelcoaching besucht, es sei daher Schulungsbedarf gegeben, hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar dargelegt, dass dem Beschwerdeführer bestimmte Kenntnisse und Befähigungen im Zusammenhang mit Bewerbungsvorgängen fehlen.