09.08.2007 Sozialrecht

VwGH: Die Familienbeihilfe wird zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt, ist aber ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden


Schlagworte: Familienbeihilfe
Gesetze:

§ 2 FLAG

In seinem Erkenntnis vom 14.05.2007 zur GZ 2006/10/0068 hat sich der VwGH mit der Familienbeihilfe befasst:

VwGH: Kosten für eine Zeckenschutzimpfung zählen - im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise - zu jenem Mehrbedarf, der mit Pflege und Erziehung eines Kindes im Allgemeinen verbunden ist und durch die Zuwendung der Familienbeihilfe gedeckt werden soll. Diese wird zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt und ist Bestandteil von dessen Einkommen, es ist aber in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass sie für den Unterhalt bzw die Pflege des Kindes verwendet werden muss. Die Familienbeihilfe ist ihrem Wesen nach Betreuungshilfe und soll deshalb als Zuschuss Pflege und Erziehung des Kindes erleichtern sowie die mit der Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - ausgleichen. Sie ist als Sozialbeihilfe des öffentlichen Rechts eine besondere Form der Drittzuwendung. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten ("Familienlastenausgleich"). Die Familienbeihilfe wird demgemäß zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt, ist aber ausschließlich für den Unterhaltsberechtigten zu verwenden.