VwGH: Zu einer Lebensgemeinschaft gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (va) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann; das gemeinsame Wirtschaften ist jedoch unverzichtbar
§ 33 AlVG, § 36 Abs 2 AlVG, § 2 Abs 2 NH-VO, § 6 NH-VO
In seinem Erkenntnis vom 25.04.2007 zur GZ 2006/08/0124 hat sich der VwGH mit der Notstandshilfe und der Beurteilung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, befasst:
Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung von Notstandshilfe. Im gemeinsamen Haushalt befinden sich sowohl seine Lebensgefährtin als auch der gemeinsame Sohn. Er bringt vor, es liege keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vor.
Dazu der VwGH: Die Vorgangsweise bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners bzw des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin für die Beurteilung der Notlage ist näher in § 6 NH-VO geregelt.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die konkrete Berechnung der Höhe der Notstandshilfe. Er bekämpft aber die Auffassung, dass überhaupt eine Lebensgemeinschaft vorliege, die zur Anrechnung führe.
Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (va) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar.
Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.
Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine Lebensgemeinschaft vorliegt, im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht auf die seelische Gemeinschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Partner an und auch nicht auf die Dauerhaftigkeit und den Willen, für längere Zeit zusammen zu bleiben.